Mietbedingungen

Mietbedingungen

  1. Die Mietzeit beginnt mit Abfahrt der Maschine von unserem Betriebsgelände und endet bei Rückkehr auf unserem Betriebsgelände. Bei mehrtägigem Einsatz wird die Ab- und Anfahrt des Bedienpersonals gesondert verrechnet.
  2. Mit Beginn des Einsatzes übernimmt der Mieter die Leitung; er trägt auch die volle Verantwortung für den Einsatz. Unser Personal richtet sich ausschließlich nach den vorher vereinbarten, unmissverständlichen Zeichen und Anordnungen des Auftraggebers.
  3. An unsere Maschinen können nur diejenigen Anforderungen gestellt werden, die nach Bedienungs- und Werkvorschriften erlaubt sind. (Tragkraft, Auslegerlänge usw.)
  4. Der Kranführer hat das Recht, Anweisungen nicht auszuführen, wenn für Personen, Transportgut, Kranwagen oder andere Gegenstände Gefahr besteht.
  5. Wünscht der Mieter die Verantwortung während des Kraneinsatzes an uns zu übertragen, so ist spätestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die gegenseitigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten genau festlegt. In diesem Fall stellen wir gegen Verrechnung einen Einsatzleiter zur Verfügung.
  6. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten unterschriebenen Arbeitsberichte. Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise lt. gültiger Preisliste.
  7. Witterungsbedingte Abbestellungen sind nur bei wetterabhängigen Arbeiten kostenlos, sofern sie bis spätestens 06.3o Uhr des Einsatztages erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits zur Einsatzstelle unterwegs wird die jeweilige Mindestmietzeit verrechnet. Die Mindestmietzeit wird im Mietvertrag individuell festgelegt.
  8. Auftragszeitänderungen sind rechtzeitig anzumelden. Bei Auftragszeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich bestellte Zeitdauer zu verrechnen, sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann.
  9. Bei jeder Abbestellung ist die für das jeweilige Gerät festgelegte Mindestmietzeit fällig. Am Einsatzort geht auch das „Schlechtwetterrisiko“ zu Lasten des Mieters.
  10. Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zur Einsatzstelle möglich ist. Die Absicherung der Einsatzstelle ist Sache des Mieters. Ev. Genehmigungen hat der Mieter einzuholen. Für Flurschäden durch Aufstellen, Befahren mit den Geräten übernimmt der Vermieter keine Haftung. Absperrmaßnahmen, Einholung von behördlichen Bewilligungen bzw. Bescheiden werden vom Vermieter gegen gesonderte Verrechung durchgeführt. Der Vermieter haftet jedoch nicht für die Befolgung der Maßnahmen sowie der daraus resultierenden Schäden durch Dritte.
  11. Bei nichtpünktlichem Einsatz des Arbeitsgerätes, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsgerät trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während des Einsatzes ausfällt. Für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Arbeitsgerätes verursacht werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Fällt ein Kran infolge Defektes aus, wird die Zeit des Ausfalles nicht berechnet. Die Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges können wir nicht übernehmen.
  12. Wir haften nur für Schäden, welche während der Durchführung des Auftrages durch von uns zu vertretende, grobe Fahrlässigkeit entsteht. Höchstens aber bis zum Betrag von € 500.000,- Eine weitergehende Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird abgelehnt. Die gilt sinngemäß auch für Aufträge, deren Leitung (gem. Pkt. 5) uns übertragen wird.
  13. Die mit dem Kran zu transportierenden Güter sind grundsätzlich für eine Höchstsumme von € 30.000,- versichert. Die Prämie für diese Deckung ist in unseren Preisen enthalten. Wünscht der Mieter eine höhere Deckungssumme, ist dies ausdrücklich zu verlangen. Die Versicherung erfolgt in diesem Fall durch uns. Die daraus resultierende Mehrprämie wird nach Ergebnis verrechnet.
  14. Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne jeden Abzug (Dienstleistung). Bei Überschreitung des Zahlungstermines über 30 Tagen werden 2% Verzugszinsen über dem Diskontsatz verrechnet.
  15. Sollte irgendeine Bedingung der Mietbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt.
  16. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters ausdrücklich vereinbart.